(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
- 1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie
- 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.