(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
- 1. die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte,
- a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,
- b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder
- c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,
oder
- 2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen
und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.