(11) Wurden geschützte Daten
- 1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
- 2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
- 3. einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.