(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
- 1. verstorbene natürliche Personen oder
- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 14a) oder Vermögensmassen.