(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
- 1. die Versteigerung vor Ort oder
- 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.