(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- 5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.