(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
- 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
- 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
- 4. die Leistung gestundet worden ist.