(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
- 2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
- a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
- b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.