(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
- 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.