(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:
- 1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
- 2. Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
- 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.