(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
- 2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
- 3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
- 4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),
- 5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),
- 6. § 249 Absatz 2 Satz 2,
- 7. die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3,
- 8. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).