Artikel 84 Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, diese Verordnung bis zum 12. Juni 2026 durchzuführen, wobei sie die Lücken und die erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.