(1) Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von
- a. 10000 EUR für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz, für den dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist;
- b. 10000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz genießt und nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde.