1Die Kommission überprüft bis zum 1. Februar 2028 und ab dann jährlich das Funktionieren der in Teil IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und erstattet über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen Bericht. 2Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.