Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich …
Artikel 70 Sonstige Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.