Artikel 67 Verfahren vor der Übernahme
(1) Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf die Übernahme von Personen, auf die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird.
(2) 1Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt. 2Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Person vor oder während des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt — auch wenn eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 festgestellt wurde —, wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht an oder beendet es unverzüglich. 3Der begünstigte Mitgliedstaat schließt die betreffende Person von jeder künftigen Übernahme oder Überstellung in einen Mitgliedstaat aus. 4Handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, so ist der begünstigte Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung.
(3) 1Im Fall einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. 2Auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats unterstützt die Asylagentur den begünstigten Mitgliedstaat bei der Identifizierung der zu übernehmenden Personen und bei der Abstimmung mit den Übernahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2303.
(4) Um die zu übernehmenden Personen zu ermitteln und sie den Übernahmemitgliedstaaten zuzuordnen, können die begünstigten Mitgliedstaaten die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelten Instrumente nutzen.
(5) Soll eine Übernahme durchgeführt werden, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen über das Verfahren nach diesem Artikel und Artikel 68 sowie, falls anwendbar, über die in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen und die in Artikel 18 genannten Folgen der Nichteinhaltung.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats übernommen werden.
(7) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen über die betreffende Person unter Verwendung eines Standardformulars, anhand dessen die Behörden des Übernahmemitgliedstaats unter anderem auch prüfen können, ob Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
(8) 1Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 übermittelten Informationen und überprüft, ob keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt. 2Der Übernahmemitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, diese Informationen bei einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person zu überprüfen. 3Die betroffene Person wird ordnungsgemäß über Art und Zweck dieser Anhörung unterrichtet. 4Die persönliche Anhörung findet innerhalb der in Absatz 9 genannten Fristen statt.
(9) Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so bestätigt der Übernahmemitgliedstaat, dass er die betreffende Person innerhalb einer Woche nach Erhalt der sachdienlichen Informationen vom begünstigten Mitgliedstaat übernehmen wird.
(10) 1Der begünstigte Mitgliedstaat trifft innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. 2Er teilt der betreffenden Person unverzüglich, im Fall von Antragstellern spätestens zwei Tage und im Fall von Begünstigten spätestens eine Woche vor der Überstellung, schriftlich die Entscheidung mit, sie in diesen Mitgliedstaat zu überstellen.
(11) Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.
(12) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Übernahmemitgliedstaaten setzen das Verfahren der Übernahme auch nach Ablauf des Zeitrahmens für die Durchführung oder der Geltungsdauer von Durchführungsrechtsakten des Rates gemäß den Artikeln 57, 61 und 62 fort.
(13) Artikel 42 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 43 und 44, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 48 und 50 gelten entsprechend für das Verfahren der Übernahme.
(14) 1Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 3Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission die Asylagentur konsultieren.