(1) 1Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
2Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:
- a. den Austausch von Verbindungsbeamten,
- b. die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen,
- c. Solidaritätsbeiträge nach Teil IV.