(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person, die angemessen, erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um
- a. den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
- b. den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
- c. sonstige Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen,
- d. eine Rückkehrentscheidung durchzuführen.