(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person sind; hierzu zählen insbesondere:
- a. Informationen über alle unmittelbaren Maßnahmen, welche der zuständige Mitgliedstaat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung und erforderlichenfalls aller Vorkehrungen zur Wahrung des Kindeswohls,
- b. Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Zielstaat, sofern relevant,
- c. bei Minderjährigen Angaben zur Bewertung des Kindeswohls und zur Schulbildung,
- d. gegebenenfalls eine Bewertung des Alters des Antragstellers,
- e. gegebenenfalls das Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356, einschließlich aller im Formular genannten Nachweise,
- f. sonstige sachdienliche Informationen.