(3) Abweichend von Artikel 46 erfolgt, wenn eine Person in Haft genommen wird, die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach
- a. dem Tag, an dem dem Aufnahmegesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder
- b. dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Absatz 3 mehr hat.