(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
- a. die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;
- b. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;
- c. die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;
- d. die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.