(1) Die von der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam getroffenen Maßnahmen beruhen auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sind Teil eines Gesamtkonzepts und geleitet von dem Grundsatz der integrierten Politikgestaltung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht einschließlich der Grundrechte.
(2) Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten sorgen für eine kohärente Umsetzung der Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements einschließlich ihrer internen und externen Komponenten in Absprache mit den für die Außenpolitik zuständigen Organen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.