(4) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, ist
- a. bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat;
- b. der zuständige Mitgliedstaat;
- c. nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat.