(2) Der EU-Solidaritätskoordinator
- a. unterstützt die Übernahmen von dem begünstigten Mitgliedstaat in den beitragenden Mitgliedstaat,
- b. koordiniert und unterstützt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Einheiten, die an der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus beteiligt sind,
- c. überwacht den Bedarf der begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Beiträge der beitragenden Mitgliedstaaten und verfolgt die laufende Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen,
- d. organisiert in regelmäßigen Abständen Treffen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um den wirksamen und effizienten Betrieb des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen und so für die bestmögliche Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen,
- e. fördert bewährte Verfahren bei der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus,
- f. beruft das Forum auf technischer Ebene ein und leitet es,
- g. nimmt die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Aufgaben wahr.