Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung
- a. ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,
- b. ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,
- c. und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.