(1) Die behandelnde Person, die nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien bei einem Patienten anwendet, hat Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu führen und unverzüglich jeden Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung der zuständigen Behörde elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
- 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, in der der Patient behandelt wurde,
- 2. den Tag des Auftretens der schwerwiegenden Nebenwirkung,
- 3. die Art der schwerwiegenden Nebenwirkung,
- 4. den Tag der Herstellung des Arzneimittels,
- 5. Angaben zur Art des Arzneimittels sowie
- 6. Initialen, Geschlecht und Geburtsjahr des Patienten, der mit dem Arzneimittel behandelt wurde.
Die zuständige Bundesoberbehörde gibt das für die Anzeige zu verwendende Formular auf ihrer Internetseite bekannt.