(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über die
- 1. Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die Bereitstellung, die Bevorratung und das Inverkehrbringen,
- 2. Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in der Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
- 3. Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel verwendeten Tiere und die Nachweise darüber,
- 4. Anforderungen an das Personal,
- 5. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
- 6. Anforderungen an die Hygiene,
- 7. Beschaffenheit der Behältnisse,
- 8. Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe vorrätig gehalten werden,
- 9. Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
- 10. Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
- 11. Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel.