(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
- 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- 5. Sauerstoff sind.