§ 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

§ 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, …