(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1. Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
- 2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
- 3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
- 4. Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
- 5. Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
- 6. (weggefallen)
- 7. Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
- 8. Kredit gewährt wird,
- 9. bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.