(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
- 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
- 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.