(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über
- 1. die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
- 2. die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
- 3. die Bestellung von Sonderprüfern;
- 4. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen;
- 5. den Verzicht auf Ersatzansprüche;
- 6. die Wahl von Abschlußprüfern.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.