(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
- 1. der Bilanzgewinn;
- 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
- 3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
- 4. ein Gewinnvortrag;
- 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.