(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
- 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
- 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
- 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.