Alle Vorschriften: AktG
§ 143 Auswahl der Sonderprüfer
§ 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Lege Lata
§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Lege Lata
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