(1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen:
- 1. die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,
- 2. die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,
- 3. der Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,
- 4. die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie
- 5. der Umgang mit Interessenkonflikten.