(4) Für Verstöße gegen folgende für Akteure oder notifizierte Stellen geltende Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbußen von bis zu 15000000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist:
- a. Pflichten der Anbieter gemäß Artikel 16;
- b. Pflichten der Bevollmächtigten gemäß Artikel 22;
- c. Pflichten der Einführer gemäß Artikel 23;
- d. Pflichten der Händler gemäß Artikel 24;
- e. Pflichten der Betreiber gemäß Artikel 26;
- f. für notifizierte Stellen geltende Anforderungen und Pflichten gemäß Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3 und 4 bzw. Artikel 34;
- g. Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50.