(1) Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser Verordnung, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
- a. die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und Pflichten;
- b. die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken;
- c. die praktische Durchführung der Bestimmungen über wesentliche Veränderungen;
- d. die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten gemäß Artikel 50;
- e. detaillierte Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie zu anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente Durchsetzung;
- f. die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1.