(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
- a. die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
- b. es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
- c. es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
- d. es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
- e. es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
- f. es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
- g. es ist keine technische Dokumentation verfügbar.