(1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob
- a. der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;
- b. der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat;
- c. das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind;
- d. der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat.