(1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
- a. die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;
- b. die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;
- c. die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;
- d. gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;
- e. die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.