(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a. harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union;
- b. Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich;
- c. besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme;
- d. harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme;
- e. harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck;
- f. Vorschriften für die Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung;
- g. Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen.