(2.) Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter die Artikel 16, 21a und 22Bei Regelungen nach den Artikeln 16, 21a oder 22 dieser Verordnung kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, auf die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR verzichtet werden. fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
- •. 0,01-0,1 (nur für Fischerei und Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
- •. 0,1-0,5,
- •. 0,5-1,
- •. 1-2,
- •. 2-5,
- •. 5-10,
- •. 10-30 und
- •. 30 und mehr.