(4.) Die Kategorien beihilfefähiger Vorhaben und die für sie geltenden besonderen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt.
- a. a)Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines 5G-Korridors entlang eines in den Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Verkehrskorridors (TEN-V-Korridore), die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- i) Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines 5G-Korridors, der die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder der die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,
- ii) die sich in einem Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren machen zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat aus, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten. In Ausnahmefällen, wenn ein Mitgliedstaat den Ausbau von grenzüberschreitenden 5G-Korridoren entlang seines transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes fördert, dürfen die sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausmachen, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten,
- iii) das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das für vernetzte und automatisierte Mobilitätsdienste geeignete 5G-Mobilfunknetz, die über marginale Investitionen hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung der aktiven Netzelemente dienen,
- iv) das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
- b. b)Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines europaweiten Terabit-Haupttrassen-Netzes, das die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen durch Zusammenschaltung bestimmter Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen und Dateninfrastrukturen unterstützt, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- i) Im Rahmen des Vorhabens werden vernetzungsspezifische Vermögenswerte (einschließlich unentziehbarer Nutzungsrechte, unbeschalteter Glasfaserleitungen und Ausrüstung) für den Bau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines gesamteuropäischen Haupttrassen-Netzes ausgebaut oder erworben, der die Zusammenschaltung — mit freier durchgehender Vernetzung von mindestens 1 Tbit/s — von mindestens zwei Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen oder Dateninfrastrukturen fördert, 1) bei denen es sich um Aufnahmeeinrichtungen des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 des RatesVerordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1). gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen oder um Forschungsinfrastrukturen und andere Rechen- und Dateninfrastrukturen zur Unterstützung von Forschungsleitprogrammen und Aufträgen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). und der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates handelt, die zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen beitragen, und die sich 2) in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder mindestens einem EU-Mitgliedstaat und mindestens einem Mitglied des Europäischen Forschungsraums befinden,
- ii) das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht,
- iii) der Erwerb von vernetzungsspezifischen Vermögenswerten erfolgt durch Vergabe öffentlicher Aufträge,
- iv) das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
- c. c)Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines die Zusammenschaltung von Cloud-Infrastrukturen bestimmter sozioökonomischer Schwerpunkte gewährleistenden Haupttrassen-Netzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- i) Das Vorhaben bindet Cloud-Infrastrukturen von sozioökonomischen Schwerpunkten an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind,
- ii) das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt des Ausbaus neuer oder eine erhebliche Modernisierung bestehender grenzüberschreitender Haupttrassen-Netze, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet, oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,
- iii) das Vorhaben betrifft mindestens zwei beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte nach Ziffer i, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind,
- iv) das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in ein Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens Vielfachen von 10 Gbit/s bieten,
- v) das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
- d. d)Investitionen in den Ausbau eines Tiefseekabelnetzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- i) Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines Tiefseekabelnetzes, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet. Alternativ gewährleistet die Einheit, die eine Beihilfe erhält, ausschließlich die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten, und die geförderte Infrastruktur verbessert die Vernetzung von europäischen Gebieten in äußerster Randlage, überseeischen Gebieten oder Inselregionen, auch wenn sich das Netz nur auf einen Mitgliedstaat erstreckt,
- ii) das Vorhaben darf keine Strecken betreffen, die bereits von mindestens zwei bestehenden oder glaubhaft geplanten Haupttrassen-Infrastrukturen bedient werden,
- iii) das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Tiefseekabelnetz, die in der Verlegung eines neuen Tiefseekabels oder in der Anbindung an ein bestehendes Tiefseekabel besteht, wobei die Redundanzproblematik berücksichtigt wird und die Investition über eine marginale Investition hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s bieten,
- iv) das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.