(6.) Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 5 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investitionen in Breitbandinfrastruktur fließen. In jedem Fall sind Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann beihilfefähig, wenn sie mindestens zu folgenden Verbesserungen führen:
- a. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a muss das staatlich geförderte Netz die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen Netzen mindestens verdreifachen (Zielgeschwindigkeit).
- b. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b muss das staatlich geförderte Netz die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen Netzen mindestens verdreifachen und unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s bieten (Zielgeschwindigkeit).