(2.) Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für:
- a. die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer aufgewandte Zeit; dies gilt für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Einstellung eines benachteiligten Arbeitnehmers beziehungsweise 24 Monaten nach der Einstellung eines stark benachteiligten Arbeitnehmers;
- b. die Ausbildung dieses Personals für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer.