(2.) Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45). bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:
- a. Personalkosten,
- b. Büro- und Verwaltungskosten,
- c. Reise- und Unterbringungskosten,
- d. Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
- e. Ausrüstungskosten,
- f. Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.