(3a.) Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
- a. Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens noch mindestens drei Jahre weiterlaufen.
- b. Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.