(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.