(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.